Glossar

 

Auswahl von Begriffen aus dem gewerblichen Rechtsschutz

Arbeitnehmererfindergesetz

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen von 1957 regelt das Recht zur Verwertung sowie die Vergütung bei Erfindungen von Arbeitnehmererfindern und ist somit mit Arbeitsrecht und Patent- und Gebrauchsmusterrecht eng verknüpft.

Anmeldetag

Datum, an dem die Anmeldung eines Schutzrechtes beim Patent- und Markenamt eingereicht wird. Auf dieses Datum bezieht sich u.a. die Laufzeit des Schutzrechtes und die Fälligkeit von Verlängerungsgebühren. Auch die Frist für die Nachanmeldung derselben Erfindung in einem anderen Land bestimmt sich nach diesem Datum.

Beschwerde

Mit einer Beschwerde wird die Überprüfung einer Entscheidung durch eine unabhängige Instanz bewirkt. So werden u.a. Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts durch das Bundespatentgericht überprüft; Entscheidungen einer Abteilung des Europäischen Patentamts werden durch eine Beschwerdekammer des EPA überprüft.

Bundespatentgericht

Beschwerdeinstanz für Beschlüsse des Patent- und Markenamts sowie des Bundessortenamts.

Einspruch (gegen die Erteilung eines Patents)

Auf einen Einspruch gegen die Erteilung eines Patents hin wird die Entscheidung des Patentamts durch das Bundespatentgericht bzw. durch die Einspruchsabteilung des EPA überprüft. Ein Einspruch kann von jedem Dritten beim Patent- und Markenamt eingelegt werden. Der Einspruch muss begründet werden. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen ein deutsches Patent beträgt neun Monate nach Veröffentlichung der Erteilung, sie beträgt vor dem Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung der Erteilung.

EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen, das 1973 zwischen einigen EU- und Nicht-EU-Staaten geschlossen wurde, um ein möglichst einheitliches Verfahren bei der Erteilung von Patenten in Europa zu gewährleisten. Die Mitgliedsstaaten des EPÜ findet man unter http://www.epo.org/about-us/organisation/member-states_de.html.

Erfinderische Tätigkeit/erfinderischer Schritt

eine Erfindung gilt auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Bein Patent spricht man von „erfinderischer Tätigkeit“, beim Gebrauchsmuster von einem „erfinderischen Schritt“.

Erinnerung

Mit einer Erinnerung wird die Überprüfung eines Beschlusses in Markenangelegenheiten eines Prüfers beim Deutschen Patent- und Markenamt in der gleichen Instanz beantragt.

Erschöpfung

Ein Schutzrechtinhaber, mit dessen Zustimmung die Ware in Verkehr gebracht wurde, kann einem Dritten nicht untersagen, die durch Patent, Marke oder sonstige Schutzrechte geschützte Ware gewerblich zu erwerben, weiter zu veräußern und Handel damit zu treiben.

EUIPO (früher HABM)

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Verwaltung von Schutzrechten für Marken, Muster, Modelle mit Geltungsbereich Europäische Union; Sitz: Alicante, Spanien.

Freihaltebedürfnis

Es besteht ein Freihaltebedürfnis an einem Zeichen, wenn das Zeichen von wenigstens einem erheblichen Anteil der Verkehrskreise als beschreibende Angabe für bestimmte Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann bzw. wenn Mitbewerber des Markenanmelders dieses Zeichen ohne Einschränkung im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen für Werbung und Information verwenden können müssen. Ein freihaltebedürftiges Zeichen kann nicht als Marke eingetragen werden.

Haager Musterabkommen

Abkommen über die Hinterlegung von Mustern und Modellen mit internationaler Wirkung im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft. Gegenwärtig sind 68 Länder Mitglied, darunter Deutschland, Frankreich und die USA. Nicht beigetreten ist u.a. Großbritannien. Die Klassifizierung der Muster und Modelle für Design-Anmeldungen ist in dem Locarno Klassifizierungsabkommen geregelt.

HABM

früherer Name des EUIPO, s. EUIPO

Internationales Büro (der WIPO)

Sitz der WIPO in Genf, Schweiz. Zentrale Behörde für internationale Vereinbarungen betreffend geistiges Eigentum u.a. gemäß den internationalen Vereinbarungen PCT (Patente), MMA (Marken), PMMA (Marken).

Kollektivmarke

Marke, die für einen Unternehmensverband eingetragen ist, wobei die Benutzung durch beliebige Verbandsmitglieder erfolgt. Teil des Antrags auf Eintragung einer Kollektivmarke muss eine „Markensatzung“ des anmeldenden Verbandes sein. Vor allem von Bedeutung bei geographischen Herkunftsbezeichnungen als Marken.

Lizenz

Gestattung der gewerblichen Verwertung eines Schutzrechts gegen Zahlung von Gebühren. Wenn sich der Schutzrechtinhaber nicht an den Lizenznehmer bindet, spricht man von einfacher Lizenz; wenn sich der Schutzrechtinhaber an den Lizenznehmer bindet, spricht man von ausschließlicher Lizenz. Beim Abschließen eines Lizenzvertrages sind in jedem Fall kartellrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Locarno Klassifizierung

internationale Vereinbarung zur Klassifizierung von Mustern und Modellen für die Eintragung von Designs.

Löschung

Eine eingetragene Marke kann von Amts wegen bzw. auf Antrag Dritter gelöscht werden, wenn sie wegen absoluter Hinderungsgründe (fehlende Unterscheidungskraft, bestehendes Freihaltebedürfnis) nicht hätte eingetragen werden dürfen. Der Antrag kann beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden oder auf dem Klageweg über die Landgerichte geltend gemacht werden.

Madrider Markenabkommen (MMA)

internationales Abkommen über den Schutz von Handelsmarken im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft.

Neuheitsschonfrist

Frist, innerhalb derer die Veröffentlichung des Anmeldegegenstandes durch den Anmelder bei der Beurteilung der Neuheit unberücksichtigt bleibt. Gilt gegenwärtig nur bei Gebrauchsmustern und Designs, nicht jedoch bei Patenten!

Nichtigkeitsverfahren

Anfechtung eines erteilten Patents (nach Ablauf der Einspruchsfrist) durch Dritten. Das Nichtigkeitsverfahren wird durch Klage gegen den Inhaber eines Patents vor dem Bundespatentgericht eingeleitet.

Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)

internationale Vereinbarung zur internationalen Vereinheitlichung von Anforderungen und Rechten an und aus gewerblichen Schutzrechten. U.a. wird die Prioritätsfrist für Patentanmeldungen auf 12 Monate nach Anmeldetag, 6 Monate für Markenanmeldungen festgelegt. Im Rahmen des PVÜ wurden u.a. der Patentzusammenarbeitsvertrag(PCT) und das Madrider Markenabkommen (MMA und PMMA) geschlossen.

Patentfähigkeit

ein Patent wird erteilt für einen gewerblich anwendbaren Gegenstand oder ein gewerblich anwendbares Verfahren, der/das neu und erfinderisch ist.

Patentrolle/Patentregister

beim Patentamt geführte öffentliche Datenbank, in der u.a. die Bezeichnung der Patentanmeldung, Namen u. Wohnort der Anmelder, der Vertreter, Anmeldetag, Ablauf eingetragen wird. s. http://register.dpma.de/DPMAregister/pat/einsteiger bzw. https://register.epo.org/espacenet/regviewer.

Patentverletzung

widerrechtliche gewerbliche Herstellung, Vertrieb, Inverkehrbringung von Gegenständen, Verfahren und Produkten, durch die die Merkmale eines Patentanspruches identisch oder äquivalent verwirklicht werden. Bei Feststellung einer Patentverletzung kann der Schutzrechtinhaber Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung, Auskunft, Vernichtung der Verletzungsgegenstände verlangen.

Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)

internationales Abkommen über technische Schutzrechte im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft.

Priorität

„Wer … ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, … genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern … ein Prioritätsrecht [PVÜ, Art. 4A(1)]. Die Prioritätsfrist beträgt 1 Jahr für Patente und Gebrauchsmuster, ein halbes Jahr für Marken und Modelle.

Protokoll zum MMA (PMMA)

internationales Abkommen über den Schutz von Marken, wobei der Anmelder die Ursprungsmarke in seinem Heimatstaat oder in dem Staat, in dem er seinem Wohnsitz hat, in Anspruch nehmen kann.

PVÜ

s. Pariser Verbandsübereinkunft

Schutzbereich

Ein gewerbliches Schutzrecht entfaltet Wirkung in dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Behörde das Schutzrecht erteilt hat.

Schutzdauer

Ein gewerbliches Schutzrecht bietet Schutz jeweils für eine Schutzdauerperiode und muss dann verlängert werden. Die Schutzdauerperiode ist bei einem Patent ein Kalenderjahr, beginnend in dem Monat, der auf den Anmeldetag folgt. Die maximale Schutzdauer beträgt 20 Jahre. Bei einer Marke beträgt die Schutzdauerperiode 10 Jahre, eine maximale Schutzdauer ist für Marken nicht vorgesehen. Bei einem Design beträgt die Schutzdauer maximal 25 Jahre und muss nach 5 Jahren erneuert werden. Für jede weitere Schutzdauerperiode muss eine Verlängerungsgebühr an das Patent- und Markenamt gezahlt werden. Die Schutzdauer erstreckt sich nach Erteilung des Schutzrechts rückwirkend auf den Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung und der Erteilung des Schutzrechts. Mit der Schutzrechtanmeldung erhält der Anmelder also bereits unmittelbar nach Einreichung einen vorläufigen Rechtsschutz. Da der Schutzumfang aber erst durch die erteilten Unterlagen endgültig bestimmt wird, lässt sich dieser erst nach Erteilung beurteilen (Ausnahme die reinen Registerrechte wie Gebrauchsmuster und Design, die nicht geprüft werden).

Schutzumfang

Der Schutzumfang eines gewerblichen Schutzrechtes wird definiert durch die Patent- bzw. Gebrauchsmusteransprüche, den Gesamteindruck einer Marke, etc.

Schutzwirkung

Ein gewerbliches Schutzrecht (erteiltes Patent, eingetragene Marke, eingetragenes Gebrauchsmuster, eingetragenes Design etc.) ist ein absolutes Recht, das dem Inhaber gestattet, anderen zu untersagen, den geschützten Gegenstand herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben; der Inhaber kann die wirtschaftliche Nutzung des Schutzrechts gegen Zahlung von Lizenzgebühren Dritten überlassen. Bei Verletzung des Schutzrechts hat der Inhaber Anspruch auf Schadenersatz, Unterlassung, Vernichtung etc.

Stand der Technik

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit … zugänglich gemacht worden ist.

Unterscheidungskraft einer Marke

Ein Zeichen besitzt dann Unterscheidungskraft, wenn es dazu beiträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Waren bzw. Dienstleistungen des Markeninhabers und vergleichbaren Waren bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen differenzieren können.

Verwirkung

Wegfall von Ansprüchen gegen den Verletzer eines Schutzrechts, wenn der Schutzrechtsinhaber den Verletzungstatbestand über längere Zeit (bei Marken 5 Jahre) geduldet hat.

Vindikation

Klage auf Übertragung der Patentanmeldung/des Patents bei widerrechtlicher Entnahme.

Vorbenutzungsrecht

Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der am (ersten) Anmeldetag des Schutzrechts die Erfindung im Inland bereits in Benutzung genommen hatte.

Waren- und Dienstleistungsklassen

Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke verwendet werden soll, durch die Markenämter; s. Abkommen von Nizza, http://www.admin.ch/ch/d/sr/i2/0.232.112.8.de.pdf

Warenklasse für Designs

Einteilung der Erzeugnisse, die dem Design-Schutz zugänglich sind. Diese Einteilung wurde international im Abkommen von Locarnogeregelt: s. https://www.dpma.de/recherche/klassifikationen/designs/locarno/index.html

widerrechtliche Entnahme

Anmeldung eines Schutzrechts durch Nichtberechtigten, der weder Erfinder ist noch das Recht auf die Erfindung rechtswirksam erworben hat, aber von der Erfindung Kenntnis hatte.

WIPO

Weltorganisation für geistiges Eigentum mit Sitz in Genf, Schweiz, s.a. http://www.wipo.int/portal/index.html.en.

Widerspruch

Jeder Dritte kann eine Überprüfung des Beschlusses durch das Deutsche Patent- und Markenamt, eine Marke einzutragen, beantragen, wenn er eigene Markenrechte durch die Eintragung beeinträchtigt sieht.

 

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