Patente und Gebrauchsmuster
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 Patentgesetz
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder. Der Erfinder kann jedoch sein Recht an der Patentanmeldung an einen Rechtsnachfolger übertragen. Eine automatische Übertragung des Rechts an der Erfindung auf den Arbeitgeber erfolgt durch Arbeitsvertrag zwischen angestelltem Erfinder und Arbeitgeber des Erfinders. Der Rechtsnachfolger kann die Erfindung in seinem Namen anmelden. Der Erfinder muss dem Patentamt gegenüber benannt werden. Die Nennung des Erfinders auf der Patentschrift kann jedoch auf Antrag unterbleiben.
Die Patentanmeldung muss die Feststellung der Identität des Anmelders zulassen und eine Beschreibung des Anmeldegegenstandes beinhalten, sie kann Zeichnungen oder Photographien beinhalten, in denen der Anmeldegegenstand dargestellt ist. Das eigentliche Schutzbegehren muss in Form von Ansprüchen ausgedrückt werden.
Die Patentanmeldung wird unabhängig von dem Prüfungsverfahren bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag veröffentlicht, es sei denn, sie wird vorher zurückgezogen.
Das Patentamt führt eine Recherche nach dem für die Patentanmeldung relevanten Stand der Technik und die Prüfung der Patentanmeldung auf Patentfähigkeit durch. Am Ende der Prüfung der Patentanmeldung steht die Erteilung eines Patents oder Zurückweisung der Anmeldung. Nach seiner Erteilung kann gegen die Erteilung eines Patents von jedem Dritten innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Einspruch eingelegt werden. Das Patent kann jederzeit in einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden.
Der Geltungsbereich eines deutschen Patents ist die Bundesrepublik Deutschland.
Der Geltungsbereich eines europäischen Patents setzt sich aus den Ländern zusammen, in denen es nach Erteilung durch das Europäische Patentamt einzeln eingetragen wurde.
Für ein Gebrauchsmuster gelten ähnliche Voraussetzungen wie für ein Patent, mit den folgenden Unterschieden.
Die Gebrauchsmusteranmeldung wird nur formal geprüft, eine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt findet nicht statt. Mit einem Gebrauchsmuster lassen sich nur Vorrichtungen, Stoffe, pharmazeutische Produkte etc. schützen, aber keine Verfahren. Dem Gebrauchsmusteranmelder wird eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten eingeräumt, in der er den Anmeldegegenstand veröffentlichen darf, ohne dass er den Anmeldegegenstand nach der Gebrauchsmusteranmeldung gegen sich gelten lassen muss.
Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters erfolgt in der Regel 2 bis 3 Monate nach dem Anmeldetag.
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Für das erteilte Gebrauchsmuster muss in regelmäßigen Abständen eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden.
Der Geltungsbereich eines deutschen Gebrauchsmusters ist die Bundesrepublik Deutschland.
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• Berg & Partner Rechtsanwälte Notare