Marken
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 Markengesetz
Eine Marke kann von einem einzelnen Anmelder (natürliche Person oder Firma) oder von einem Verband von Unternehmen als Kollektivmarke angemeldet werden.
Die Markenanmeldung muss Angaben zur Identität des Anmelders, eine Wiedergabe der Marke und Angaben zu Waren bzw. Dienstleistungen enthalten, für die die Marke benutzt werden soll.
Die angemeldete Marke wird als Marke eingetragen, wenn sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft aufweist und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis besteht.
Gegen die Eintragung der Marke kann durch jeden Dritten Widerspruch einlegt werden, der eine eigene ältere Marke hat, die ähnlich oder identisch ist. Eine bereits eingetragene Marke kann gelöscht werden, wenn sie über die letzten fünf Jahre vor dem Löschungsantrag nicht ernsthaft benutzt worden ist.
Der Geltungsbereich einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Marke ist die Bundesrepublik Deutschland.
Der Geltungsbereich einer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum angemeldeten Marke ist die gesamte Europäische Union.
Der Geltungsbereich einer bei der WIPO angemeldeten Marke kann alle Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens bzw. des Protokolls zum Madrider Markenabkommen umfassen.
in Kooperation ohne gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss
• Berg & Partner Rechtsanwälte Notare