Designschutz

Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
§ 2 Design-Gesetz

Das Design (ehemals Geschmacksmuster) dient allgemein dem Schutz der ästhetischen Ausgestaltung einer Ware (z.B. der Ausgestaltung von Möbeln, Stoffmustern, der grafischen Gestaltung von Internetseiten, etc.) im Gegensatz zum Schutz von technischen Merkmalen wie bei einem Patent oder zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen wie bei einer Marke.

Die Anmeldung eines Designs muss neben Angaben zur Identität des Anmelders eine (foto-) graphische Darstellung des Musters/Modells enthalten. Außerdem kann die Warenklasse (Warenklasse für Designs) angegeben werden, in die das Design einzuordnen ist. – Mehrere miteinander verwandte Muster wie z.B. gleiche Muster auf verschiedenen Gegenständen, wie Tasse, Teller u. ä. können in einer Sammelanmeldung angemeldet werden.

Voraussetzung für die Eintragung eines Designs ist die Neuheit und Eigentümlichkeit des angemeldeten Musters. Für die Beurteilung der Neuheit bleiben alle Erzeugnisse unbeachtlich, die von dem Anmelder innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind (Neuheitsschonfrist) bzw. die von ihm innerhalb der letzten 6 Monate auf einer Ausstellung gezeigt wurden. Als eigentümlich wird angesehen, was über eine rein handwerkliche Abwandlung von bereits bekannten Formen und Stilelementen hinausgeht, was also eine individuelle Leistung erkennen lässt.

Das geschützte Design wird idR kurz nach der Eintragung veröffentlicht. Um dem Anmelder jedoch die Möglichkeit zu geben, die Markteinführung seiner Produkte vorzubereiten und das von ihm entwickelte Design eine Zeit lang geheim zu halten, kann die Bekanntmachung des Designs auf Antrag bis zu 30 Monate aufgeschoben werden.

Die Schutzdauer des Designs beträgt 5 Jahre. Sie kann verlängert werden auf 10, 15 Jahre, und in Deutschland bzw. in der EU auf 20 und maximal 25 Jahre, wobei für jede Verlängerung eine Gebühr anfällt.

Der Geltungsbereich eines beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und eingetragenen Designs ist die Bundesrepublik Deutschland.

Der Geltungsbereich eines beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Designs) ist das Hoheitsgebiet der Staaten der europäischen Gemeinschaft.

Der Geltungsbereich eines nach dem Haager Musterabkommen (HMA) bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum, WIPO, in Genf angemeldeten und in ausgewählten Anmeldestaaten eingetragenen Geschmacksmusters (Designs) setzt sich aus dem Hoheitsgebiet der ausgewählten Anmeldestaaten zusammen.

in Kooperation ohne gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss
• Berg & Partner Rechtsanwälte Notare
• Dipl.-Chem. Dr. Herrguth Patentanwalt